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Abfindung statt Kündigungsschutzklage
Bei ausreichend deutlichem Hinweis im Kündigungsschreiben kann die Abfindung für einen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage unter der gesetzlich vorgesehenen Höhe liegen. Der Abfindungsanspruch geht mit einer Klage aber auch dann verloren, wenn die Klage später zurückgenommen wird.
Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Abfindung zu, wenn er auf die Gewährung der Abfindung hingewiesen worden ist und dafür auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Dabei, so das Bundesarbeitsgericht, kann die Abfindung auch unter der gesetzlich vorgesehenen Höhe liegen, wenn der Arbeitnehmer auch darauf ausreichend deutlich hingewiesen worden ist. Nach dem Gesetz beträgt die Abfindung für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt. Um hiervon wirksam abzuweichen, muss im Kündigungsschreiben deutlich auf das nachteilige Angebot hingewiesen werden.
Der Abfindungsanspruch geht allerdings verloren, sobald doch noch eine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Selbst eine spätere Klagerücknahme führt nach einer weiteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht dazu, dass der Abfindungsanspruch neu auflebt. Ziel des vom Gesetzgeber erst vor wenigen Jahren eingeführten Instituts ist es gerade, gerichtliche Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung zu vermeiden.