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Unzulässige Haftungsbeschränkung für Fluggesellschaften
Fluggesellschaften dürfen ihre Haftung für zerbrechliche Gegenstände, Schmuck und Wertsachen nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken.
Eine Klausel, wonach die Fluggesellschaft nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den Schaden oder Verlust von zerbrechlichen Gegenständen, Schmuck oder Wertsachen haftet, ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof sieht darin eine unangemessene Benachteiligung, die zudem gegen internationale Regelungen verstößt. Gleiches gilt für eine Klausel, die derartige Gegenstände als Inhalt von Gepäckstücken verbietet.