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Haftung eines GbR-Gesellschafters nach Konkurs des Mitgesellschafters

Als Gesellschafter einer GbR haften Sie für Steuerschulden der GbR unabhängig von einer abweichenden Innenvereinbarung.

Unterliegt eine GbR der Besteuerung, haften die Gesellschafter der GbR persönlich und als Gesamtschuldner für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen wie Zinsen und Säumniszuschläge der Gesellschaft. Die Haftung für die Verbindlichkeiten folgt aus dem gemeinschaftlichen Handeln der Gesellschafter, also dem gemeinsam gewollten Eingehen rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen.

Da die gesetzliche Haftung der Gesellschafter der GbR grundsätzlich unmittelbar und persönlich wirkt, kann sie nicht durch Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern mit Wirkung gegenüber Dritten, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Ein Haftungsausschluss im Innenverhältnis der GbR entfaltet entsprechend im Außenverhältnis, also auch gegenüber dem Finanzamt, keinerlei Rechtswirkung. Das gilt ebenso für die Haftung gegenüber dem Finanzamt für Umsatzsteuerschulden: Sie kann nicht durch Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch hier wäre eine Vereinbarung mit dem Finanzamt notwendig.

An der Sach- und Rechtslage ändert sich auch nichts, wenn die GbR durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Mitgesellschafters aufgelöst wird. Die Gesellschafter haften weiterhin für die im Zeitpunkt ihrer Beteiligung an der GbR entstandenen Steuerschulden.



























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