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Rückerstattung bei gekündigten Lebensversicherungen

Versicherungsnehmer können bei einer vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung regelmäßig nicht alle eingezahlten Prämien zurück verlangen, auch wenn eine volle Anrechnung der Stornogebühren unzulässig ist.

Bei der vorzeitigen Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages ist eine Rückzahlung aller geleisteten Prämien regelmäßig ausgeschlossen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm insbesondere dann, wenn im Versicherungsvertrag geregelt ist, dass die Prämien unter anderem aus einem Sparanteil bestehen. Hierdurch werde der Versicherungsnehmer von Anfang an darauf hingewiesen, dass zumindest ein kleiner Teil seiner Prämien für andere Zwecke als die Ansparung der vereinbarten Versicherungssumme aufgewendet wird.

Vom Bundesgerichtshof sind dagegen bereits Versicherungsbedingungen für unzulässig erklärt worden, die im Falle der vorzeitigen Kündigung eine volle Verrechnung der Abschluss- und Stornogebühren erlauben. Vielmehr muss dem kündigenden Versicherungsnehmer ein Mindestbetrag zurückgezahlt werden, der sich aus der individuellen Prämienkalkulation und der Vertragslaufzeit ergibt. Hiergegen verstoßende Regelungen, die bereits in einem früheren Urteil für unwirksam erklärt worden sind, dürfen auch nicht inhaltsgleiche Bestimmungen nachträglich in die bestehenden Verträge eingeführt werden. Insbesondere bei der Kündigung erst kurz laufender Verträge ist eine die Rückzahlung mindernde Anrechnung von Abschlusskosten nur eingeschränkt zulässig.



























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