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Kein Schadensersatz für Naschschäden
Süßwarenhersteller, die ihren Kennzeichnungspflichten ausreichend nachkommen, haften nicht für Schäden, die auf dem Verzehr ihrer Produkte beruhen.
Überschreiten die Inhaltsstoffe in Süßwaren nicht bestimmte Grenzwerte, muss der Hersteller diese auch nicht als Produktbestandteil gesondert angeben. Dies gilt auch dann, so das Oberlandesgericht Köln, wenn die jeweiligen Stoffe in hoher Dosis gesundheitsschädigende Wirkung haben können.
Die Richter wiesen daher eine Schadensersatzklage ab, die sich auf die gesundheitsschädigende Wirkung eines nur minimal im Endprodukt enthaltenen Stoffes gestützt hat. Bei der im Produkt nachweisbaren Konzentration brauchte der Hersteller weder einen Warnhinweis anführen noch musste der Stoff explizit genannt werden.