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Reiseveranstalter haften auch für Swimmingpool
Ein Reiseveranstalter haftet grundsätzlich auch für einen ungesicherten Hotelpool.
Reiseveranstalter müssen sich von der Ungefährlichkeit aller angebotenen Reiseleistungen überzeugen. Das Oberlandesgericht Köln stellte nunmehr klar, dass die Haftung für Badeunfälle nicht allein dadurch ausgeschlossen ist, dass im Reiseangebot nicht auf einen Hotelpool hingewiesen worden ist. Sofern ein Reiseveranstalter sich nicht von der Einhaltung der örtlichen Sicherheitsvorschriften überzeugen kann oder will, muss er entweder auf den von ihm ungeprüften Zustand hinweisen oder aber die Haftung für Unfälle ausdrücklich ausschließen.