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Nutzungsentschädigung nach einem Auszug
Der Ehepartner, der aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, hat gegenüber dem Anderen einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
Oft kommt es nicht erst bei der Scheidung zum Streit über das gemeinsame Eigentum. Schon beim Auszug eines Ehepartners beginnt regelmäßig der Streit über das gemeinsame Eigentum. Die gemeinsame Wohnung ist da ein besonders schwieriger Fall, denn der ausziehende Ehepartner kann seine Hälfte schließlich nicht mitnehmen oder einfach verkaufen. Er hat aber gegenüber dem Anderen einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Das Landgericht Coburg setzt diese Entschädigung so hoch an wie die auf den Eigentumsanteil entfallende Miete im Fall einer Vermietung, also meist 50 % der Marktmiete.
In dem Fall, mit dem sich das Landgericht befassen musste, verweigerte der Ehemann die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Er argumentierte damit, dass seine Frau schließlich freiwillig ausgezogen sei und außerdem ihre Hälfte des Hauses vermieten könne. Davon wollte das Gericht allerdings nichts wissen, zumal sich die Haushälfte allein nur sehr schwer vermieten lässt. Der Ehemann muss nun die Hälfte der erzielbaren Miete an seine Frau zahlen.