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Kein Widerrufsrecht bei Messekäufen

Bei einem Kauf auf einer Verbrauchermesse hat der Verbraucher kein Wiederrufsrecht wie es bei Haustürgeschäften üblich ist.

Sie können einen Vertrag, den Sie etwa "unter der Haustüre" oder in ähnlichen überraschenden Situationen geschlossen haben, innerhalb gewisser Fristen widerrufen. Auch Freizeitveranstaltungen wie Kaffee- oder Butterfahrten führen zu einem Widerrufsrecht. Bei einer Verbrauchermesse oder -ausstellung gibt es so ein Widerrufsrecht aber nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht. Weder liegt ein überraschendes Ansprechen durch einen Aussteller noch eine Freizeitveranstaltung mit einem Kaufzwang vor.

Solche Verträge können daher nicht widerrufen werden. Die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf gelten allerdings auch hier, so dass insbesondere die Mängelrechte nur partiell einschränkbar sind. Sie haben also zumindest den üblichen Anspruch auf Gewährleistung.



























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