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Maklerprovision nur bei echter Vermittlung

Ein Makler kann nur dann eine Provision verlangen, wenn er gegenüber dem Auftraggeber den Namen und die Adresse des späteren Geschäftspartners offenbart hat.

Makler können für die erfolgreiche Vermittlung eines Geschäfts eine Provision verlangen - vorausgesetzt, dass der Vertrag gerade durch die Tätigkeit des Maklers zu Stande gekommen ist. Wenn der Makler nur Teilleistungen, etwa die Objektsbesichtigung, erbracht hat, hat er keinen Provisionsanspruch.

So wies das Landgericht Coburg die Klage eines Immobilienmaklers ab, der dem Beklagten ein Wohnobjekt vorgeführt hatte. Der Beklagte, der bei der Besichtigung keine Informationen über die Identität oder Adresse des Eigentümers erhielt, schloss später auf anderem Weg den entsprechenden Vertrag. Nach Ansicht der Richter fehlte es somit an der Vermittlungstätigkeit des Maklers. Eine Provisionsanspruch alleine aus der Vorführung des Vertragsobjektes sei nicht denkbar.



























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