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Verschuldensvermutung bei Massenkarambolagen

Die Beweisanscheinsregel, wonach der Auffahrende den Unfall infolge von Unaufmerksamkeit oder verspäteterer Reaktion verschuldet hat, gilt bei Kettenauffahrunfällen nur für den Letztauffahrenden.

Bei Auffahrunfällen im Straßenverkehr wird grundsätzlich vermutet, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat, soweit diese Vermutung nicht widerlegt wird. Das hat natürlich Folgen für die Schadensverteilung, denn der Verursacher haftet auch für den angerichteten Schaden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt gilt diese Regel jedoch nicht uneingeschränkt bei Kettenauffahrunfällen, sondern bei einem solchen Unfall gilt dies nur für den Letztaufgefahrenen.

Bezüglich der "Zwischenglieder" besteht zumindest die Vermutung, dass ihr Auffahren auf den Vordermann durch das Auffahren ihres eigenen Hintermanns erfolgte. Somit kann zwar ein Mitverschulden bei nicht aufklärbarer Sachlage nicht ausgeschlossen werden, die Allenhaftung scheidet aber ebenfalls aus. Im zu entscheidenden Fall wurde daher dem Auffahropfer nur ein 25% Schadensersatz gegen den unmittelbar Aufgefahrenen zugesprochen. Sollten Sie also jemals in einen Kettenauffahrunfall verwickelt werden, so sollten Sie darauf achten, dass im polizeilichen Unfallbericht alle Unfallbeteiligten in der richtigen Reihenfolge erfasst sind, um spätere Schadensersatzprozesse zu ermöglichen und zu erleichtern.



























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