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Mitverschulden bei Tierhalterhaftung
Verursacht der Reiter eines Pferdes durch sein eigenes Verhalten einen Unfall, kann er unter Umständen gegen den Halter des Pferdes keine Ansprüche geltend machen.
Ein Tierhalter haftet grundsätzlich für alle aus dem Verhalten des Tieres entstehenden Schäden. So kann auch der Reiter gegen den Pferdehalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld klagen. Das Verhalten des Reiters kann sich dabei aber anspruchsmindernd, gegebenenfalls sogar anspruchsbeseitigend auswirken.
So entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass dem Reiter bei einem Unfall im Hindernisparcour kein Anspruch gegen den Halter des Pferdes zusteht. Zwar hafte der Halter auch hier grundsätzlich für alle entstehenden Schäden. Doch sei mit dem bewussten Eingehen der dortigen Gefahr durch den Reiter diese Haftung beseitigt worden. Nur bei einem, hier nicht nachgewiesenem, Nichtverschulden des Unfalls durch den Reiter käme eine Halterhaftung in Betracht.