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Die Ich-AG für Existenzgründer
Erst kürzlich wurde das neueste Instrument der Bundesregierung zum Abbau der Arbeitslosenzahlen zum Unwort des Jahres gewählt. Aber was genau ist eigentlich eine Ich-AG?
Es handelt sich nicht um eine neue Gesellschaftsform, sondern um eine zusätzliche Förderung der Existenzgründungen von Arbeitslosen. Diese werden in einer dreijährigen Anlaufphase durch die Zahlung von Existenzgründerzuschüssen unterstützt. Voraussetzungen sind:
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Der Existenzgründer war zuvor arbeitslos und hat Leistungen der Arbeitsförderung erhalten.
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Er beschäftigt keine Mitarbeiter oder nur mitarbeitende Familienangehörige.
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Er wird voraussichtlich ein Arbeitseinkommen von nicht mehr als 25.000 Euro im Jahr erzielen.
Der Existenzgründerzuschuss wird für maximal drei Jahre gezahlt und beträgt im ersten Jahr 600 Euro, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro monatlich. Die Leistung wird für jeweils ein Jahr bewilligt, danach muss der Existenzgründer jeweils nachweisen, dass die Förderungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
Die Gründer der Ich-AG sind für die Dauer des Bezugs eines Existenzgründerzuschusses in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Während der ersten drei Jahre der selbständigen Tätigkeit können sie Beiträge in Höhe von 50% der Bezugsgröße entrichten (für 2003: monatlich 1.190 Euro im Westen und 997,50 Euro im Osten). In der Krankenversicherung besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung zu einem reduzierten Beitragssatz. Bei einem Beitragssatz von 14 % sind dies monatlich 164 Euro. In die Pflegeversicherung sind etwa 20 Euro einzuzahlen. Somit stehen dem Existenzgründerzuschuss monatliche Ausgaben für die soziale Sicherung in Höhe von rund 417 Euro (West) und 379 Euro (Ost) gegenüber.
Alternativ können Existenzgründer im Rahmen der Regelförderung ein Überbrückungsgeld beantragen. In diesem Fall müssen sie aber ein tragfähiges Konzept vorlegen, das mit dem Testat einer fachkundigen Stelle versehen ist. Das Überbrückungsgeld wird längstens für die Dauer von 6 Monaten gezahlt. Das Überbrückungsgeld entspricht dem zuletzt gezahlten Arbeitslosengeld mit einem Zuschlag für Aufwendungen für die soziale Sicherung.