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Höchstbetragsvereinbarung bei Bürgschaft ist zwingend

Bei einer Höchstbetragsbürgschaft ist eine Vertragsklausel unwirksam, nach der zusätzliche Kosten auch über dem Höchstbetrag der Bürgschaft unterfallen.

Bei einer Höchstbetragsbürgschaft wird der Haftungsbetrag des Bürgen auf einen bestimmten Betrag festgelegt. Hierdurch kann auf Seiten des Bürgen das Ausfallrisiko des Hauptschuldners begrenzt werden, da von Anfang an der maximale Haftungsbetrag feststeht. Diesem Zweck widerspricht eine Vertragsklausel, die zusätzliche Beträge wie Zinsen, Provisionen oder Kosten für ein Darlehen auch oberhalb des Höchstbetrags absichert. Eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäfts- oder Bankbedingungen (AGB bzw. ABB) ist daher unwirksam.

So entschied der Bundesgerichtshof unter gleichzeitiger Aufgabe der seit 1980 bestehenden Rechtsprechung. In dem Fall, über den die Richter zu befinden hatten, überschritten die Zinsen für ein durch eine Höchstbetragsbürgschaft gesichertes Darlehen den Höchstbetrag der Bürgschaft. Unter Berufung auf eine Vertragsklausel, wonach auch Zinsen und andere Kosten, die über den Höchstbetrag hinausgehen, der Bürgschaft unterfallen, forderte der Bürgschaftsnehmer diese Beträge ein. Der BGH hingegen stellte die Unwirksamkeit der Klausel aufgrund Verstoßes gegen den Sicherungszweck der Höchstbetragsbestimmung fest. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Höchstbetrag bereits durch das Darlehen selbst oder erst durch zusätzlich auflaufende Zinsen erreicht und überschritten wird (Aktenzeichen IX ZR 294/00).



























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