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Zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Versandhändler und Dienstleister müssen sich zum 1. Juli 2021 auf verschiedene Änderungen bei der Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden Handels einstellen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde neben vielen anderen Änderungen im Steuerrecht auch die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU umgesetzt, das Änderungen bei den umsatzsteuerlichen Regelungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen vorsieht. Beim Versandhandel innerhalb Deutschlands oder in Nicht-EU-Staaten sowie für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer im In- und Ausland ändert sich durch die Neuregelungen nichts.

Anders sieht es dagegen bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen an Nichtunternehmer, also insbesondere Verbraucher aus: Das Bestimmungslandprinzip, nach dem eine Lieferung oder Leistung in dem EU-Staat der Umsatzsteuer unterliegt, in dem der Endverbraucher seinen Sitz hat, wird durch die zweite Stufe des Digitalpakets weiter aufgewertet. Insbesondere gelten ab dem 1. Juli 2021 folgende Neuregelungen:

  • Versandhandel: Die Bestimmung des Orts der Lieferung bei der Versandhandelsregelung wird zum 1. Juli 2021 grundlegend geändert. Statt der bisherigen Versandhandelsregelung gibt es nun eine Fernverkaufsregelung. Dabei verlagert sich der Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.

  • One-Stop-Shop: Der bestehende »Mini-One-Stop-Shop«, der bisher nur für elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland vorgesehen war, wird zum »One-Stop-Shop« (OSS) ausgeweitet. In den Anwendungsbereich des OSS fallen ab dem 1. Juli 2021 sämtliche grenzüberschreitende Dienstleistungen und der Versandhandel innerhalb der EU an einen Verbraucher oder einen sonstigen Nichtunternehmer. Über diesen OSS (und den parallel eingerichteten IOSS für Importeure) können Händler und Dienstleister die in den anderen EU-Staaten fällige Umsatzsteuer für Leistungen, die in den Anwendungsbereich der Sonderregelungen fallen, zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und zahlen.

  • Anmeldung: Die Teilnahme am OSS und IOSS können Unternehmer beim BZSt seit dem 1. April 2021 mit Wirkung zum 1. Juli 2021 auf elektronischem Weg beantragen. Eine spätere Registrierung ist zwar möglich, gilt aber ausschließlich für Besteuerungszeiträume nach der Registrierung. Wer bereits den Mini-One-Stop-Shop nutzt, muss sich nicht erneut registrieren.

  • Bagatellgrenze: Ein Unternehmer, der nur in einem EU-Staat ansässig ist und dessen Umsätze mit elektronischen Dienstleistungen sowie Fernverkäufen (Versandhandel) an Nichtunternehmer in anderen EU-Staaten 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten, kann die entsprechenden Umsätze auch wie Verkäufe an Verbraucher im Inland behandeln und die Umsatzsteuer nach den inländischen Regeln berechnen und abführen. Diese einheitliche Bagatellgrenze ersetzt die bisherigen verschieden hohen Lieferschwellen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, bei deren Überschreiten eine umsatzsteuerliche Registrierung und Umsatzversteuerung der Lieferung im jeweiligen EU-Staat erforderlich war. Verpflichtend ist diese Geringfügigkeitsregelung aber nicht, denn die Teilnahme am OSS steht jedem Unternehmer mit entsprechenden Umsätzen offen. Dazu ist beim Finanzamt für mindestens zwei Jahre der Verzicht auf die Geringfügigkeitsregelung zu erklären.

  • Online-Marktplätze: Bei bestimmten Warenlieferungen über eine Online-Plattform wird ab 1. Juli 2021 der Plattformbetreiber Steuerschuldner für die anfallende Umsatzsteuer, da die Lieferkette "Unternehmer an Plattformbetreiber und dann Plattformbetreiber an Endverbraucher" fingiert wird. Diese Regelung ersetzt die bisherige Haftungsregelung für Warenlieferungen über einen Online-Marktplatz an Nichtunternehmer durch einen nicht in der EU ansässigen Unternehmer, bei denen die Beförderung in der EU beginnt und endet. Ist der liefernde Unternehmer dagegen im EU-Gebiet ansässig, wird keine Lieferung zwischen dem Plattformbetreiber und dem Nichtunternehmer fingiert. Wer "Fulfillment by Amazon" oder vergleichbare Angebote anderer Dienstleister nutzt, wird in der Regel auch vom Dienstleister über die anstehenden Änderungen informiert.

  • Importe aus Drittländern: Die Freigrenze von 22 Euro bei der Einfuhrumsatzsteuer fällt mit Wirkung zum 1. Juli 2021 weg. Gleichzeitig wird für den Versandhandel von Gegenständen mit einem Wert bis 150 Euro aus einem Nicht-EU-Staat der »Import-One-Stop-Shop« (IOSS) eingeführt. Sendungen, bei denen die Umsatzsteuer über den IOSS angemeldet und abgeführt wurde, sollen dann deutlich reibungsloser die Zollkontrolle durchlaufen. Für die Fälle, in denen der IOSS nicht genutzt wird, kann die Einfuhrumsatzsteuer weiterhin von der Post oder dem Paketdienst verauslagt und beim Empfänger einkassiert werden.

Viele weitere Detailinformationen zum OSS und dem IOSS sowie einen Frage-Antwort-Katalog bietet das BZSt auf seiner Website im Bereich »Umsatzsteuer« an. Außerdem können Sie sich gerne an uns wenden, wenn Sie sich bei der Anwendung der Neuregelungen nicht sicher sind oder weitere Fragen haben.



























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