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Stichtagsregelung zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder ist verfassungsgemäß
Die Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ist verfassungsgemäß.
Nach der ursprünglichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand nichtehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht nur gegenüber ihrer Mutter und den mütterlichen Verwandten zu. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen nichtehelichen Kindern und ihrem Vater bestand nicht. Auch wenn diese Regelung schon lange geändert ist, wurde bei der Änderung im Jahr 1970 eine Übergangsregelung geschaffen, nach der für die vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder das alte Recht weiter galt.
Das Bundesverfassungsgericht musste diese Regelung schon mehrfach überprüfen und hielt sie für noch verfassungsgemäß. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin aber eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, woraufhin die Übergangsregelung im Jahr 2011 mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz geändert wurde. Für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009, bei denen der Nachlass nicht an den Staat gefallen war, blieb es jedoch beim Stichtag 1. Juli 1949.
Gegen diese Regelung sind mehrere betroffene Erben vors Bundesverfassungsgericht gezogen, dort aber mit ihrem Ansinnen gescheitert. Das Gericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil es die Übergangsregelung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes für verfassungsgemäß hält. Mit der neuen Übergangsregelung wird nämlich nicht mehr primär nach einem persönlichen Merkmal (Geburtsdatum), sondern nach einem zufälligen, von außen kommenden Ereignis (Datum des Erbfalls) differenziert, so dass die Ungleichbehandlung jetzt nicht mehr so groß ist. Außerdem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber einen verfassungswidrigen Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen muss, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war. Das muss erst recht in einem Fall wie diesem gelten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtslage mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde.