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Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Vom Bundesfinanzministerium kommt eine aktualisierte Fassung der Anwendungsrichtlinien zur steuerlichen Förderung von Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.

Im Februar hat das Bundesfinanzministerium eine aktualisierte Fassung der Richtlinien veröffentlicht, nach denen die Finanzämter die steuerliche Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen handhaben sollen. Die Ergänzungen in dem 30 Seiten langen Schreiben betreffen vor allem Gesetzesänderungen in den letzten zwei Jahren und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Rund ein Drittel des Schreibens entfällt auf eine Aufzählung von begünstigten und nicht begünstigten Leistungen, die außerdem angibt, ob die Leistung als Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung zählt. Dies ist das erste Mal, dass die Finanzverwaltung eine solche Liste in die Anwendungsrichtlinien aufnimmt. Auch wenn die Auflistung nur beispielhaften Charakter haben soll, enthält sie doch Hinweise zu mehr als 100 verschiedenen Leistungen - von gängigen Leistungen wie der Straßenreinigung über den Klavierstimmer bis zum eher seltenen Fall der Aufwendungen für einen Leibwächter.

Mit dieser Auflistung beseitigt das Ministerium einen der häufigsten Gründe für einen Streit mit dem Finanzamt, da nun sowohl das Finanzamt als auch die Steuerzahler wissen, woran sie mit einer bestimmten Leistung sind. Ein Blick in die Liste kann sich für Sie allerdings nicht nur dann lohnen, wenn Sie über die Zuordnung einer bezahlten Leistung unsicher sind: Möglicherweise entdecken Sie beim Stöbern in der Liste begünstigte Leistungen, an deren Geltendmachung Sie bisher noch gar nicht gedacht haben. Die weiteren Ergänzungen gegenüber den bisherigen Richtlinien haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

  • Handwerkerleistungen: Durch das Konjunkturpaket I wurde die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen verdoppelt. Jetzt werden 20 % der Kosten in Höhe von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, vom Finanzamt erstattet. Die höhere Förderung gilt nur für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2008 erbracht und bezahlt wurden.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bis 2008 galten unterschiedliche Fördertatbestände für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen. Diese hat der Gesetzgeber im Familienleistungsgesetz ab 2009 in einer Vorschrift zusammengefasst. Die Förderung beträgt jetzt 20 % der Kosten von bis zu 20.000 Euro, also bis zu 4.000 Euro. Bei Minijobs beträgt die maximale Förderung 510 Euro. Für Pflegeleistungen ist damit auch der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit und die Unterscheidung nach Pflegestufen weggefallen.

  • Zwölftelungsregelung: Früher galt für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse eine Einschränkung, nach der die Höchstbeträge für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, um ein Zwölftel gekürzt werden. Diese Regelung wurde im Zuge der Vereinheitlichung ab 2009 gestrichen.

  • Umzug: Renovierungsarbeiten nach dem Auszug finden zwar nicht mehr im eigenen Haushalt statt, weil der sich bereits am neuen Wohnort befindet, sie gelten aber bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug als noch im Haushalt erbracht. Für die neue Wohnung gilt umgekehrt Vergleichbares. Ab wann oder bis wann die neue/alte Wohnung zum Haushalt zählt, das richtet sich nach dem wirtschaftlichen Eigentum. Für Mieter gilt daher der Beginn des Mietverhältnisses oder das Ende der Kündigungsfrist, für Käufer und Bauherren ist der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. In beiden Fällen kann aber ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug durch geeignete Unterlagen (Meldebestätigung, Übergabe- und Übernahmeprotokoll etc.) nachgewiesen werden.

  • Zahlung: Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist die Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Auch Schecks und Lastschriften werden anerkannt. Barzahlungen, ob es sich nun um Anzahlungen, Teilzahlungen oder eine vollständige Zahlung handelt, werden dagegen grundsätzlich nicht anerkannt. Sie können auch nicht mehr nachträglich durch eine Überweisung ersetzt werden. Dafür ist es aber zulässig, dass die Leistung vom Konto eines Dritten aus überwiesen wird.

  • Alten- und Pflegeheime: Ein Anspruch auf die Steuerermäßigung besteht auch, wenn sich der Haushalt in einem Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift befindet. Allerdings muss dazu ein vollständiger Haushalt bestehen, sowohl was die Räumlichkeiten angeht (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich) als auch die Wirtschaftsführung. Zu den begünstigten Dienstleistungen gehören dann neben den im Haushalt ausgeführten Leistungen auch die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Flure, Gemeinschaftsräume etc.). Reparaturkosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, sind dagegen nicht begünstigt, und zwar unabhängig davon, ob sie kalkulatorisch umgelegt oder einzeln abgerechnet werden.

  • Heimvertrag: Nach Abschluss eines Heimvertrags gilt für die Bewohner eines Altenheims, Pflegeheims oder Wohnstifts, dass die Aufwendungen für Dienstleistungen innerhalb des Appartements begünstigt sind, also zum Beispiel die Reinigung des Appartements oder die Pflege und Betreuung des Bewohners. Dienstleistungen außerhalb des Appartements sind unter den obigen Voraussetzungen begünstigt. Das gilt auch für pauschal abgerechnete Kosten, sofern die Dienstleistung gegenüber dem einzelnen Bewohner nachweislich erbracht worden ist. Weitere Dienstleistungen sind nicht begünstigt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die jeweilige Leistung im Bedarfsfall vom Heimbewohner beim Heimbetreiber oder einem externen Dienstleister abgerufen worden ist.

  • Versicherungsleistungen: Leistungen, die von einer Versicherung ersetzt werden, sind grundsätzlich nicht begünstigt. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung erst in einem späteren Veranlagungszeitraum zahlt. Selbstbeteiligungen des Versicherten sind jedoch förderfähig. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Das Pflegegeld dagegen wird nicht auf die steuerliche Förderung angerechnet, weil es nicht zweckgebunden gezahlt wird.

  • Dienst- oder Werkswohnung: Lässt der Arbeitgeber förderfähige Leistungen von einem fremden Dritten ausführen und trägt dafür die Kosten, kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er diese Leistungen zusätzlich zum Mietwert der Wohnung als Arbeitslohn (Sachbezug) versteuert hat. Außerdem muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung erteilen, in der die Aufwendungen nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, jeweils unterteilt nach Arbeitskosten und Materialkosten, aufgeteilt sind. Die Bescheinigung muss auch angeben, dass die Leistungen durch Dritte ausgeführt wurden, und in welcher Höhe sie als Sachbezug versteuert wurden. Wurden die Leistungen durch das Personal des Arbeitgebers ausgeführt, gibt es keine Steuerermäßigung.

  • Anrechnungsüberhang: Übersteigen die anrechenbaren Leistungen die festzusetzende Einkommensteuer, ist dieser Teilbetrag verloren. Es kommt weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Frage, noch ist ein Rück- oder Vortrag in andere Jahre zulässig.

  • Anwendung: Das Ministerium weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die höheren Fördersätze nur für Leistungen gelten, die erst nach dem 31. Dezember 2008 erbracht und bezahlt wurden. Eine Leistung in 2008, die erst 2009 bezahlt wurde, fällt trotzdem noch unter die alten Fördersätze.



























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