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Unzumutbarer Arbeitsplatzwechsel
Arbeitnehmer müssen auch dann keinen Ortswechsel ihres Arbeitsplatzes über 300 Kilometer hinnehmen, wenn das Unternehmen während der Elternzeit seinen Sitz verlegt hat.
Das Direktionsrecht eines Arbeitgebers umfasst auch die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz an einem anderen Ort zuzuweisen. Seine Grenzen findet dieses Recht allerdings dann, wenn dem Arbeitnehmer der neue Arbeitsplatz aufgrund seiner Distanz unzumutbar ist, entschied das Landesarbeitsgericht Hessen. Nach Ansicht der Richter ist die Zuweisung eines mehr als 250 Kilometer entfernten Arbeitsplatzes schlichtweg rechtsmissbräuchlich. Der Arbeitgeber kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer sich bisher in Elternzeit befand und das Unternehmen zwischenzeitlich seinen Sitz verlegt hat.