Aktuelles



Arbeitsrecht

Freigestellte Personalratsmitglieder müssen nur unter ganz besonderen Umständen eine Probezeit als Voraussetzung für eine Beförderung absolvieren.
Ein genehmigter Urlaub darf nicht widerrufen werden, wohingegen eigenmächtig genommener Urlaub ebenso wie erschlichener (Mehr-)Urlaub eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
Eine Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag ist unwirksam, wenn sie auch während der Probezeit über das Gehalt von zwei Wochen hinausgeht.
Die Zuteilung von Dienstzimmern steht im beinahe unbeschränkten Ermessen des Dienstherrn.
Arbeitnehmern steht keine gesetzliche Mindestabfindung zu, wenn sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.
Der Anspruch auf eine Karenzentschädigung als Ausgleich für ein Wettbewerbsverbot steht auch einem Arbeitnehmer zu, dem noch in der Probezeit gekündigt wird.


























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Baumann & Feilner

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