Aktuelles



Personen- und Kapitalgesellschaften

Vor der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit sind deren vertretungsberechtigte Organe vom Registergericht anzuhören.
Allein aus der finanziellen Überforderung eines Gesellschafters durch eine zugunsten der Gesellschaft eingegangene Bürgschaft kann noch nicht deren Sittenwidrigkeit vermutet werden.
Vorstandsmitgliedern muss vor der verhaltensbedingten Kündigung keine Abmahnung erteilt werden.
Ein Hauptaktionär kann die für ein Squeeze-out-Verfahren erforderliche Quote von 95 % nicht durch ein Wertpapierdarlehen erreichen.
Vorzugsaktionäre können bei einem Squeeze-out eine höhere Barabfindung als Stammaktionäre verlangen.
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers beginnt nicht erst mit seiner Eintragung ins Handelsregister, sondern schon mit seiner Bestellung. Notfalls muss er durch geeignete Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten durch Dritte sorgen.


























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Baumann & Feilner

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