Aktuelles



Internet und Telekommunikation

Eine Gemeinde kann nicht die Freigabe einer Internet-Domain erzwingen, wenn die Domain früher von einer Person gleichen Namens angemeldet worden war.
Nach herrschender Ansicht ist es unzulässig, Werbung per E-Mail zu verschicken.
Nach allgemeiner Meinung gelten für die auf elektronischem Wege getroffenen vertraglichen Vereinbarungen die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.
Der Gebrauch einer beschreibenden Domain ist nicht automatisch wettbewerbs- oder sittenwidrig.
Die Ausrüstung eines PC mit Lautsprechern und Soundkarte ist allein noch kein Indiz für eine werbungskostenschädliche private Verwendung.
Der umstrittene Telekommunikationserlass über die private Nutzung betrieblicher Internet- und Telefonanschlüsse wurde wieder aufgehoben.


























Kontakt

Baumann & Feilner

Maintalstr. 105
95460 Bad Berneck

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