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Erbschaft und Schenkung

Der Bundesfinanzhof denkt über eine Änderung der Rechtsprechung nach: Verlustvorträge sollen nicht mehr auf die Erben übertragbar sein.
Bei der Schenkung eines Grundstücks nach der Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten kommen die Grundsätze der gemischten Schenkung zur Anwendung, um die Bereicherung des Beschenkten zu ermitteln.
Schenkungen, die Sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erhalten haben, werden mit dem Erbe zusammengerechnet.
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum an einem Familienwohnheim verschafft, sind schenkungsteuerfrei.
Wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlung als Abfindung für den Verzicht auf einen Erb- oder Pflichtteil sind nicht steuerpflichtig.
Wird Ihnen Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes Geld geschenkt, handelt es sich regelmäßig um eine mittelbare Grundstücksschenkung.


























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